AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Trockenbau KACMAR


 1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Firma Trockenbau KACMAR (Auftragnehmer genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, (VOB/B). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann für alle künftigen Vertragsbeziehungen, wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden von vornherein durch den Auftragnehmer widersprochen.

1.4 Diese AGB werden wirksam mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer.

 2. Angebote

2.1 Alle Angebote des Auftragsnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen. Telefonische Aufträge, Auftragsänderungen und Sonderbestimmungen sind schriftlich zu bestätigen.

2.2 Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitung, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc.

2.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 3. Umfang der Lieferpflicht

3.1 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Änderungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.

3.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen sanitären Einrichtungen, Beheizung sowie Bauwasser und Baustrom zur Verfügung. Etwaige auf der Baustelle vorhandene, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschlussstellen kann der Auftragnehmer unentgeltlich nutzen. Die Verbrauchskosten sowie die Kosten etwa erforderlicher Messer und Zähler trägt der Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des Werkes mitzuwirken, insbesondere:
a) auf eigene Kosten einen ausreichenden Lagerplatz für Material und Bauteile zur Verfügung zu stellen;
b) eine trockene und frei zugängliche Baustelle zu gewährleisten;
c) Zufahrten, auch für einen LKW (40 t) zur Verfügung zu stellen;
d) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen;
e) eine ausreichende technische Darstellung zu gewährleisten;
f) sich über die technischen Richtlinien, Prüfzertifikate, Normen, Verarbeitungsrichtlinien u.ä. betreffend den Vertragsgegenstand zu informieren.

 4. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

4.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung bleibt das Recht auf Herabsetzung der Vergütung unberührt. Bei Bauleistungen besteht ausschließlich nur das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Das Feststellen solcher Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung – bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so sind wir von einer Gewährleistungshaftung für diese Mängel frei. Geringfügige Farbabweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die produktionstechnisch bedingt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung.

4.2 Dies gilt auch dann, wenn ohne das Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an dem Werk vorgenommen werden, oder das Werk durch Umstände beschädigt wird, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen haben. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Alle weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, ganz gleich, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Ansprüche handelt, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Erfüllungsgehilfen.

 5. Erfüllungsgehilfen

Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

 6. Preis und Zahlung

6.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweils anfallenden, gesondert abzurechnenden Kosten für Anfahrt, Lieferung und Fracht, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise des Angebotes/der Auftragsbestätigung gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Leistung sowie bei ununterbrochener Durchführungsarbeit. Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, so haben wir Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei nachträglichen Änderungen.

6.2 Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Der Auftraggeber kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt ab Verzugseintritt den gesetzlichen Zinssatz zu verlangen.

6.3 Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistung ohne dass der Auftraggeber aus diesem Grund Schadensersatz verlangen kann.

6.4 Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn vorher Stundung gewährt wurde. Bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers, die Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt die Ware in Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben.

7.2 Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen.

 8. Lieferzeit

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Herstellungsfristen bzw. Lieferfristen freibleibend. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Auftragnehmers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc. – nicht ein, so verlängern sich die Fristen angemessen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.

8.2 Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Abzug durch den Auftraggeber gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 9. Installationen

In den Decken und Wänden liegende Installationen sind bauseits deutlich zu kennzeichnen, um Beschädigungen der Installation bei der Montage zu vermeiden. Erfolgt keine deutliche Kennzeichnung, so sind Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen, wenn Installationen vom Auftragnehmer beschädigt werden, es sei denn die Beschädigung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 10. Lohnarbeiten

Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, einschließlich etwaiger Auslösung und Fahrtauslagen. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet.

 11. Rücktritt vom Vertrag

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern oder seine Zahlungsfähigkeit in Zweifel stellen, berechtigen den Auftragnehmer, vom Vertrag schadenersatzfrei zurückzutreten.

 12. Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen wie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 13. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 14. Gerichtstand und salvatorische Klausel

14.1 Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtstand ist, soweit zulässig, Solingen.

14.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.



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